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![]() DienstleistungenHaushaltsscheck für Minijobs in Privathaushalten einreichenWenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, müssen Sie diese bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Haushaltsscheck ist der Vordruck dafür. Er ist auch die Grundlage für die Berechnung der von Ihnen zu zahlenden Abgaben. Über den Haushaltsscheck melden Sie folgende Tätigkeiten in Ihrem Haushalt an:
Hinweis: Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn jemand in einem fremden Haushalt Tätigkeiten verrichtet, die normalerweise Familienmitglieder erledigen. Diese Tätigkeiten heißen "haushaltsnahe Dienstleistungen". Sie müssen der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug folgender Beiträge erteilen:
Hinweis: Den Pauschsteuersatzvon zwei Prozent müssen Sie tragen, wenn Sie auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten. Bestehen Sie auf der Vorlage der Lohnsteuerkarte, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf der Lohnsteuerkarte steuerpflichtig. Generelle Zuständigkeit:die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft Voraussetzungen:Voraussetzungen sind:
Unterlagen:keine Ablauf:Sie können den Haushaltsscheck sowie einen speziellen Vordruck für Privathaushalte bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft herunterladen, direkt am Computer ausfüllen und ausdrucken. Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen. Dies sind:
Sie als Arbeitgeber und die Minijobberin oder der Minijobber als beschäftigte Person müssen den ausgefüllten Haushaltsscheck unterschreiben. Den Beleg für die Minijob-Zentrale müssen Sie dorthin senden. Die Minijob-Zentrale errechnet den zu zahlenden Betrag aufgrund Ihrer Angaben und zieht ihn per Lastschrift ein:
Die Zustimmung zum Lastschrifteinzug geben Sie auf dem Haushaltsscheck. Hinweis: Die Anmeldung bei der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung übernimmt die Minijpb-Zentrale. Frist:keine Formulare:Rechtsgrundlage:
Lebenslagen:
Freigabevermerk:Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2017 freigegeben. © 2018 Gemeindeverwaltung Braunsbach | Geislinger Straße 11 | 74542 Braunsbach |
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