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![]() DienstleistungenGewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler (ohne Immobiliar-Verbraucherdarlehen) - Erlaubnis beantragenFür das Ausüben folgender Tätigkeiten benötigen Sie eine Erlaubnis: eine Maklertätigkeit, die Vermittlung von Darlehen oder die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder sonstiger Finanzierungshilfen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis. Eine Erlaubnis ist erforderlich für
Generelle Zuständigkeit:
Bezugsort:Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an. Voraussetzungen:Die Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzen. Unterlagen:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen. Ablauf:Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Kosten:Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der Kommune. Sonstiges:Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 MaBV. Rechtsgrundlage:Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Landratsamt Schwäbisch Hall
Lebenslagen:Freigabevermerk:Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.08.2016 freigegeben. © 2018 Gemeindeverwaltung Braunsbach | Geislinger Straße 11 | 74542 Braunsbach |
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