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Bestehen Zweifel an der Richtigkeit von Messungen oder besteht sogar ein Betrugsverdacht, kann sich der Bürger oder jeder Betroffene an das zuständige Eichamt wenden, das dem Verdacht nachgehen wird. Dies gilt auch für unterfüllte Fertigpackungen im Handel.
Hinweis: Im Versorgungsbereich bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme kann eine Befundprüfung beim Regierungspräsidium Tübingen – Mess- und Eichwesen oder bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden, wo das Messgerät dann unter die Lupe genommen wird.
Derjenige, der die Richtigkeit von Messungen anzweifelt oder eine Manipulation oder einen Betrug entdeckt, soll die Zweifel oder Verdachtsmomente dem zuständigen Eichamt mitteilen, in dessen Bezirk das Messgerät aufgestellt ist oder verwendet wird beziehungsweise die unterfüllten Fertigpackungen festgestellt werden.
Bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme soll die Befundprüfung bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.
Bei Beschwerden sollten je nach Art dem Eichamt folgende Informationen übermittelt werden:
Bei Verdacht auf Manipulationen oder Betrug sollte das zuständige Eichamt möglichst rasch benachrichtigt werden.
Allgemeinen Beschwerden geht die Eichbehörde von Amts wegen nach. Dabei entstehen für den Bürger keine Kosten.
Hinweis: In Streitfällen zwischen zwei Parteien kann ein Messgerät einer gutachterlichen Prüfung (Befundprüfung) unterzogen werden. Hierfür werden Gebühren nach Eichkostenverordnung erhoben.
Im Einzelfall, insbesondere bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, können noch Ausbau- und Transportkosten hinzukommen.
Die Gebühren und gegebenenfalls die Ausbau- und Transportkosten hat dabei in der Regel derjenige zu tragen, der die Befundprüfung veranlasst hat. Stellt sich bei der Befundprüfung heraus, dass das Messgerät die zulässigen Fehlergrenzen überschreitet, hat der Messgerätebesitzer die Kosten zu tragen, unabhängig davon, wer die Prüfung veranlasst hat.