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Rathaus & Gemeinderat
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![]() DienstleistungenFeuerbestattungBei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen 10 bis 14 Tage nach der Trauerfeier beigesetzt. Generelle Zuständigkeit:die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes Bezugsort:Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der die Einäscherung stattfinden soll. Voraussetzungen:
Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind. Ablauf:Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat. Kosten:Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Sonstiges:Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig. Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift." Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen. Rechtsgrundlage:
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Gemeinde Braunsbach
Lebenslagen:
Freigabevermerk:Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.04.2010 freigegeben. © 2018 Gemeindeverwaltung Braunsbach | Geislinger Straße 11 | 74542 Braunsbach |
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