Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Verbrennung nicht mehr über Rettungsleitstelle melden
Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub oder Gras. Unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist, zeigt Ihnen unser Merkblatt, welches unter www.LRASHA.de abrufbar ist.
Sollten Sie die Voraussetzungen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle erfüllen, so ist folgendes zu beachten:
Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle (beispielsweise Oster- oder Sonnwendfeuer) ist der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Folgende Angaben sind dabei erforderlich:
Verbrennungsort
· Verbrennungstag
· Uhrzeit
· Ansprechpartner
Die Rettungsleitstelle Schwäbisch Hall ist nicht zuständig und auch nicht befugt solche Anzeigen anzunehmen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Ausrücken der Feuerwehr der Brandverursacher die Kosten zu tragen hat, auch wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt daher auch keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Es unterliegt vielmehr der Beurteilung des Beseitigungspflichtigen, ob die im Merkblatt genannten Ausnahmemöglichkeiten vorliegen.
Das Verbrennen oder Mitverbrennen sonstigen Abfalls, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz, darf in keinem Fall erfolgen. Verstöße dagegen werden als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet.
Als Alternative zur Verbrennung bietet das Landratsamt die Entsorgung des Grüngutes über die Häckselplätze des Landratsamtes.
Öffnungszeiten finden Sie über die Homepage des Landratsamtes
oder bei größeren Mengen Restholz aus dem Wald die energetische Entsorgung durch Hacken in Abstimmung mit dem örtlichen Revierförster.
Der Gemeinderat der Gemeinde Braunsbach hat in seiner Sitzung am 22.01.2025 den Beschluss gefasst, dass an Werktagen, im Februar 2025 eine Verbrennung von pflanzlichen Abfällen möglich ist. Die Anzeige muss mindestens 3 Arbeitstage vorher im Rathaus eingehen (bei Frau Holub; monika.holub@braunsbach.de)
Für die Ortspolizeibehörde muss das nachstehende Formular der Anzeige verwendet werden.
Merkblatt (PDF-Dokument, 93,53 KB, 20.01.2022)
Anzeige zum Verbrennen (PDF-Dokument, 183,22 KB, 20.01.2022)