Rathaus Aktuell: Gemeinde Braunsbach

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Rathaus Aktuell

Grundsteuerreform- neue Bodenrichtwerte

Artikel vom 23.06.2022

Grundsteuerreform- maßgebende Bodenrichtwerte

Der Gutachterausschuss Limpurger Land-Bühlertal ist seit 01. Januar 2020 das unabhängige Sachverständigengremium für die Städte Gaildorf, Ilshofen und Vellberg sowie für die Gemeinden Mainhardt, Obersontheim, Oberrot, Bühlertann, Untermünkheim, Fichtenberg, Sulzbach-Laufen, Braunsbach, Bühlerzell und Wolpertshausen.

Zu den Aufgaben des Gutachterausschusses gehören die Erstellung von Gutachten über den Verkehrs- bzw. Marktwert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken. Außerdem ist der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und die Führung der Kaufpreissammlung nach § 193 BauGB zuständig. Diese bildet die Basis für Verkehrswertgutachten, den Grundstücksmarktbericht und für Auskünfte an Sachverständige und Behörden.

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Stadt Gaildorf angesiedelt.

 

Ansprechpartner sind:

Susanne Seibold                                                       Tobias Röder

Telefon:          07971/253 - 179                              Telefon:          07971/253 - 180

Mail: susanne.seibold@gaildorf.de                        Mail: tobias.roeder@gaildorf.de

 

Schriftliche Anträge (Antrag Verkehrswertermittlung ) für Verkehrswertgutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Limpurger Land-Bühlertal zu stellen, können jedoch auch bei den Kommunen vor Ort eingereicht werden.

Für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens werden Gebühren fällig, diese ergeben sich aus der Gebührensatzung (Gebührensatzung).

 

Erläuterungen zur Grundlage der Bodenrichtwerte:

  • Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute, voll erschlossene Baugrundstücke
  • Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke mit im Wesentlichen gleichen Nutzungsverhältnissen
  • Altlasten und Auswirkungen des Denkmalschutzes sind in den Bodenwerten unberücksichtigt
  • Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung und können im Einzelfall eine sachkundige Wertermittlung nicht ersetzen
  • Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung und den Baugenehmigungsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus der Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen abgeleitet werden

Bodenrichtwerte für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer:

 

Die aktuell für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer erforderlichen Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 können über

www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/index.html

 

eingesehen werden.

Wichtiges zur neuen Grundsteuer vom Finanzamt "A" und "B"

finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu

Nähere Informationen stehen hier zum Download bereit: Flyer zur Grundsteuerreform